gültig ab 01.07.2018
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden
Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Dietmar
und Christine Häbe GbR, Velo Andaluz nachstehend
„VA“ abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden
Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) und der
Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen
vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages,
Verpflichtung des Kunden
1.1. Für
alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von VA und der Buchung des Kunden sind
die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von VA für die
jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von VA vom Inhalt der
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von VA vor, an das VA für die Dauer von
3 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, soweit VA bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen
und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde
innerhalb der Bindungsfrist VA die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder
Anzahlung erklärt.
c) Die von VA gegebenen
vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der
Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die
Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem.
Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht
Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich
vereinbart ist.
1.2. Für die Buchung, die mündlich,
telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt,
gilt:
a) Der Vertrag kommt mit
dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch VAzustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird VA dem
Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden
Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch
auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB
hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider
Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
b) Unterbreitet
VA, gegebenenfalls nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden über seine
Wünsche, dem Kunden ein verbindliches und konkretes Angebot mit Leistungen,
Preisen und Reisezeitraum, so kommt der Vertrag abweichend von den vorstehenden
Bestimmungen dadurch zu Stande, dass der Kunde dieses Angebot ohne
Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen in der von VA angegebenen Form und Frist annimmt.
In diesem Fall kommt der Vertrag mit
Eingang der Annahmeerklärung des Kunden bei VA zu Stande. VA wird den Kunden vom Eingang der Annahmeerklärung
unterrichten. Die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages ist jedoch unabhängig
davon, ob dem Kunden diese Benachrichtigung zugeht.
1.3. VA weist darauf hin, dass nach den
gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei
Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete
Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen
wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen
Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h
BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der
Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen
der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers
geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls
nicht.
2. Bezahlung
2.1. VA
und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der
Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer
Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit
Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und
hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen
Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des
Reisepreises zur Zahlung fällig. VA behält sich vor bei
Flugreisen eine Flugpauschale in Höhe von max. des Flugpreises zu der Anzahlung
zu verlangen. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig,
sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in
Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 30 Tage als
vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die
Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten
Zahlungsfälligkeiten, obwohl VA zur ordnungsgemäßen Erbringung der
vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen
Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches
Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist VA berechtigt, nach Mahnung
mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den
Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden und von VA nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind VA vor Reisebeginn gestattet, soweit die
Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht
beeinträchtigen.
3.2. VA
ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach
Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch
durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in
hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im
Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer
Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die
Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt,
innerhalb einer von VA gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten
angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom
Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von VA
gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte VA
für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen
Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere
Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu
erstatten.
4. Preiserhöhung, Preissenkung
4.1. VA
behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen
vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung
von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff
oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte
Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden
Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur
zulässig, sofern VA den Reisenden in Textform klar und verständlich über die
Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der
Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach
4.1a) kann VA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann
der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in
dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für VA verteuert hat
4.4. VA ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin
eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a)
-c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor
Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für VA führt. Hat der
Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der
Mehrbetrag von VA zu erstatten. VA darf jedoch von dem zu erstattenden
Mehrbetrag die VA tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. VA hat
dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nach-zuweisen, in welcher Höhe
Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor
Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei
Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von VA
gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist
entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von VA gesetzten Frist
ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die
Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn / Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber VA unter der vorstehend/nachfolgend
angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem
Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder
tritt er die Reise nicht an, so verliert VA den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann VA eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der
Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die
Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von VA unterliegen, und sich ihre
Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. VA
hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten
Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die
Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der
jeweiligen Stornostaffel berechnet:
1. a) bei Flugreisen mit
Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter), bei reinen Hotelbuchungen und bei
Leihrad- und Radpaketbuchungen:
bis 30 Tage vor
Reiseantritt 25 %
ab 29. bis 7. Tag vor
Reiseantritt 75 %,
ab 6. bis 1. Tag vor
Reiseantritt 90 %,
am Tag der Reise und
bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises
1. b) Bei einer
Flugbuchung (z.B. Linie) oder einer Hotelbuchung, jeweils mit Sondertarif, wird
keine pauschale Stornokostenstaffel vereinbart, sondern die Rücktrittskosten
gemäß § 651i Abs. 2 BGB konkret berechnet.
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall
unbenommen, VA nachzuweisen, dass VA überhaupt kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von VA geforderte
Entschädigungspauschale.
5.5. VA behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit VA nachweist,
dass VA wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist VA verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer
etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und
zu belegen.
5.6. Ist VA infolge eines Rücktritts zur
Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden
Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu
leisten.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651
e BGB von VA durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen,
dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen
unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie VA 7
Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der
Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur
Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend
empfohlen.
VA empfiehlt dem Kunden, seine persönlichen Versicherungen, u.a. Gepäck-,
Unfall-, Auslandskrankenversicherung und Privathaftpflicht (Mietrad) zu überprüfen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach
Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der
Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt
nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil VA keine, unzureichende oder
falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem
Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird
in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen,
kann VA bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom
Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der
Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das
Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten
Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 €25 pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf
der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist,
nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Teilnehmerzahl
7.1. VA kann bei Nichterreichen einer
Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die
Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der
Rücktrittserklärung von VA beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen
Unterrichtung angegeben sein
b) VA hat die Mindestteilnehmerzahl und die
späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben
c) VA ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber
die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise
wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von VA später als 20 Tage vor
Reisebeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht
durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen
unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. VA kann den Pauschalreisevertrag ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung
von VA nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies
gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer
Verletzung von Informationspflichten von VA beruht.
8.2. Kündigt
VA, so behält VA den Anspruch auf den Reisepreis; VA muss sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die VA aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden / Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der
Kunde hat VA oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht
hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Bahnticket,
Hotelgutschein) nicht innerhalb der von VA mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln
erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit VA infolge einer schuldhaften
Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende
weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach §
651n BGB geltend machen
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich dem Vertreter von VA vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein
Vertreter von VA vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind
etwaige Reisemängel an VA unter der mitgeteilten Kontaktstelle von VA zur
Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von VA bzw. seiner
Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende
kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die
Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von VA ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt,
Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt
der Kunde einzelne Reiseleistungen, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen
Krankheit oder aus anderen, nicht von VA zu
vertretenden Gründen, nicht in Anspruch so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige
Rückerstattung. VA bezahlt an den Kunden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie
von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an VA zurückerstattet worden sind.
9.4. Fristsetzung vor Kündigung
Will
der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in §
651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB
kündigen, hat er VA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von VA verweigert wird oder wenn die
sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerung bei Flugreisen empfiehlt VA
dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel
Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadenanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust,
die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegebäck der Reiseleitung oder der
örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10. Leihrad
10.1. Haftung des Kunden für
Leihrad
Soweit im Rahmen
des Reisevertrages ein Fahrrad zur Verfügung gestellt wird, haften der Kunde
für die sorgfältige Behandlung des Fahrrades. Insbesondere
verpflichtet der Kunde sich die Straßenverkehrsordnung zu beachten und das Fahrrad nicht unbeaufsichtigt
oder ohne Sicherung gegen
Wegnahmen (unverschlossen) abzustellen. Für Schäden, die aufgrund einer Pflichtverletzung entstehen, haftet der
Kunde. Wegen der Informationspflicht weisen wir auf die Helmpflicht für
Radfahrer in Spanien hin.
10.2. Radeinstellungen
Die Radeinstellung ist
kostenlos. Wenn die
Radeinstellung nach Fittingliste erfolgt, berechnet VA eine Gebühr in Höhe von
10 €. Bezüglich
Übersetzung führt VA keine Korrespondenz, Auswahl gemäß Verfügbarkeit vor Ort. VA ist immer
bemüht dem Kunden ein Rad für seine Körpermaße zu vermitteln.
10.3. Zulässiges Höchstgewicht
Das zulässige
Höchstgewicht bei Carbon beträgt max. 110 kg.
10.4. Radfahren in unseren angebotenen
Zielgebieten
Der Kunde ist für
die Einschätzung seines Gesundheitszustandes selber verantwortlich. Der Kunde muss vor
der Reise selbst prüfen, ob die Teilnahme an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten mit seiner jeweiligen körperlichen Verfassung
vereinbar ist. Eine Haftung für Körper- und
Gesundheitsschäden kann von VA nicht übernommen werden. Es besteht bei allen Touren Helmpflicht.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche
Haftung von VA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt
wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem
Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
11.2.
VA
haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen),
wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung
ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass
sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von VA sind
und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben
hierdurch unberührt.
VA
haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von VA ursächlich
geworden ist.
12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende
gegenüber VA geltend zu machen.
Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise
über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
13.
Pass- und Visuminformation
Die Beratung über
Pass- und Visumerfordernisse erfolgt durch VA nur bei ausdrücklichem Auftrag des Kunden,
es sei denn, VA ist im Verhältnis zum Leistungserbringer zur Erbringung dieser
Beratungsleistung gegenüber dem Kunden verpflichtet.
14. Alternative Streitbeilegung, Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. VA weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass VA nicht an einer freiwilligen
Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung
nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für VA verpflichtend würde, informiert
VA die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
VA weist für alle Reiseverträge, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/
hin.
14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und VA die ausschließliche Geltung des deutschen
Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können VA ausschließlich an deren Sitz
verklagen.
14.3. Für Klagen von VA gegen Kunden, bzw.
Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von VA
vereinbart.
15.1. Diese Reisebedingungen gelten bei
Vertragsschluss ab dem 01.07.2018.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich
geschützt; Deutscher Tourismusverband e.V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte,
Stuttgart | München, 2017-2018.
Reiseveranstalter
Dietmar und Christine Häbe GbR
Velo Andaluz
Herzog-Albrecht-Allee 25
72525 Münsingen
Deutschland
USt-IDNr. DE814924708
Telefon +49 (0) 7381 4021662
E-Mail info@velo-andaluz.com
gültig bis 30.06.2018
Die nachstehenden Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften der §§651 a bis I BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationsverordnung für Reiseveranstalter und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen uns,
Reiseveranstalter
Dietmar und Christine Häbe GbR
Velo Andaluz
Herzog-Albrecht-Allee 25
72525 Münsingen
Deutschland
USt-IDNr. DE814924708
Telefon +49 (0) 7381 4021662
E-Mail nfvl-ndlzcm
nachstehend „VA" abgekürzt und jedem einzelnen Reiseteilnehmer, nachstehend „der Reisegast" genannt, im Falle der Buchung zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen sorgfältig durch.
1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des Kunden
Mit der Buchung, die mündlich, schriftlich oder elektronisch (online) erfolgen kann, bietet der Reisegast VA den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an.
Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisegast die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.
Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von VA vor, an das VA 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt in diesem Fall zustande, wenn der Reisegast das geänderte Angebot annimmt.
Dies kann auch durch Leistung der Anzahlung oder der Restzahlung geschehen.
Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben und Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des VA hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht von VA herausgegeben werden, sind für den VA und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisegast zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des VA gemacht wurden.
2. Bezahlung
VA darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisegast der Sicherungssc hein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Wir behalten uns vor, bei Flugreisen eine Flugpauschale in Höhe von max. des Flugpreises zu der Anzahlung zu verlangen. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reiseantritt fällig,sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann.
Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Reisenden € 75,-- nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
Leistet der Reisegast die Anzahlung und / oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist VA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisegast mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.
3. Leistungen/Preise
Der Umfang der vertraglichen Leistungen und deren Preise ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in unseren jeweils maßgeblichen Ausschreibung, sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung einschließlich der in der Reisebestätigung eventuell verbindlich aufgeführten Sonderwünschen.
4. Leistungsänderungen
Zumutbare Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und nicht von VA wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Reisenden zumutbar sind. Hierüber wir der Reisegast unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
VA ist verpflichtet, den Reisegast über wesentliche Leistungsänderung unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisegast berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn VA in der Lage ist , eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung VAs über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Preisänderungen
VA behält sich vor, im Fall der Erhöhung von Flugpreisen und/oder staatlichen Gebühren wie Eintrittsgebühren und Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, die VA entstehenden Mehrkosten bis zum vereinbarten Reisetermin an den Reisegast weiter zu belasten.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird VA den Reisegast unverzüglich in Kenntnis setzten
6. Rücktritt durch den Reisegast
Der Reisegast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber VA unter der vorstehenden angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Reisegast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Reisegast vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert VA den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann VA, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessen Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
VA hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisegastes wie folgt berechnet:
a) bei Flugreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter)
b) bei Busreisen
c) bei reinen Hotelbuchungen
d) bei Leihradbuchungen
gilt in jedem Fall folgende Stornostaffel:
Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises
Ab dem 30. Tage vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises
Ab dem 7. Tag vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises.
Am Anreisetag bei Nichterscheinen 100 % des Reisepreises
Bei einer Flugbuchung unter a) mit Sondertarif entfällt die pauschalierte Rücktrittstaffel für den Fluganteil , da von der Fluggesellschaft 100 % Stornokosten berechnet werden und diese nicht erstattbar sind.
Dem Reisegast bleibt es in jedem Fall unbenommen, VA nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
VA behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschale eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit VA nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist VA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.
Das gesetzliche Recht des Reisegastes, gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
7. Umbuchungen
Ein Anspruch des Reisegastes nach Vertragsabschluss auf Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhauptmöglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von VA zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung . VA bezahlt an den Reisegast jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an VA zurückerstattet worden sind.
9. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
VA kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich, vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat VA unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
10. Programmänderung während der Reise
Unvorhergesehene Umstände können es im Interesse des Reisegastes erforderlich machen, dass das Programm oder einzelne Leistungen geändert werden müssen.
11. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
VA kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisegast die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung VAs nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt VA, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
12. Mitwirkungspflichten des Kunden
12.1. Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisegast Abhilfe verlangen. Der Reisegast ist aber verpflichtet VA einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtlos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reisegast ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemangel VA an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des VA wird der Reisegast in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisegastes anzuerkennen.
12.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615c BGB bezeichneten Art nach § 615e BGB oder aus wichtigem, dem VA erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe Leistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von VA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem VA erkennbares Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird.
12.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerung bei Flugreisen empfiehlt VA dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadenanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegebäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
13. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des VA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit VA für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Ein Schadenersatzanspruch gegen VA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Die deliktische Haftung des VA für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. Der VA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Flüge, Ausflüge, Mietwagen u. ä.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
14. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisegast innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem VA unter der vorstehenden angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisegast Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
15. Verjährung
Vertragliche Ansprüche des Reisegastes verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.
16. Pass- und Visuminformation
Die Beratung über Pass- und Visumerfordernisse erfolgt durch VA nur bei ausdrücklichem Auftrag des Reisegastes, es sei denn, VA ist im Verhältnis zum Leistungserbringer zur Erbringung dieser Beratungsleistung gegenüber dem Kunden verpflichtet.
17. Mietrad
17.1. Haftung des Reisegastes für Mietrad
Soweit im Rahmen des Reisevertrages ein Fahrrad zur Verfügung gestellt wird, haften Sie für die sorgfältige Behandlung des Fahrrades. Insbesondere verpflichten Sie sich die Straßenverkehrsordnung zu beachten und das Fahrrad nicht unbeaufsichtigt oder ohne Sicherung gegen Wegnahme (unverschlossen) abzustellen. Für Schäden die aufgrund einer Pflichtverletzung entstehen, haftet der Reisegast.
Wegen der Informationspflicht weisen wir auf die Helmpflicht für Radfahrer in Spanien hin.
17.2. Radeinstellungen
Die Radeinstellung ist kostenlos. Wenn die Radeinstellung nach Fittingliste erfolgt, berechnet VA eine Gebühr in Höhe von 10 €. Bezüglich Übersetzung führt VA keine Korrespondenz, Auswahl gemäß Verfügbarkeit vor Ort. VA ist immer bemüht dem Reisegast ein Rad für seine Körpermaße zu vermitteln.
17.3. Zulässiges Höchstgewicht
Das zulässige Höchstgewicht bei Carbon beträgt max. 110 kg.
17.4. Radfahren in unseren angebotenen Zielgebieten
Der Reisegast ist für die Einschätzung seines Gesundheitszustandes selber verantwortlich. Der Reisegast muss vor der Reise selbst prüfen, ob die Teilnahme an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten mit seiner jeweiligen körperlichen Verfassung vereinbar ist. Eine Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden kann von VA nicht übernommen werden. Es besteht bei allen Touren Helmpflicht.
18. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl VA als auch der Reisegast den Vertrag gemäß § 651 j BGB kündigen.
19. Versicherungen
Eine Reiserücktrittskosten Versicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. VA empfiehlt dringend einen solche Versicherung bei Buchung abzuschließen.
VA empfiehlt dem Reisegast, seine persönlichen Versicherungen, u.a. Gepäck-, Unfall-, Auslands- Krankenversicherung und Privathaftpflicht (Mietrad) zu überprüfen.
20. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet.
21. Allgemeine Bestimmungen
Einzelheiten des Reiseprospektes entsprechen dem Stand der Drucklegung, ein Irrtum wird vorbehalten. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, das ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: § 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisegast zur Last.
Gültigkeit vom Ausgabedatum bis zur Neuauflage: Stand Juni 2017